Strom: Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung
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Strompreisbremse
Um die Menschen in Deutschland angesichts der hohen Energiepreise zu entlasten, hat die Bundesregierung die sogenannte Strompreisbremse auf den Weg gebracht. Die Maßnahme startete im März 2023, gilt allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Die Entlastung wird aus den Wirtschaftsstabilisierungsfonds bzw. durch die abgeschöpften Zufallsgewinne der Energiewirtschaft finanziert.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse funktioniert grundsätzlich wie folgt: Für einen prozentualen Anteil des prognostizierten Jahresverbrauches („Entlastungskontingent“) des Letztverbrauchers wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis („Preisdeckel“) angewandt. Der Staat übernimmt die Differenz zwischen Referenzpreis und aktuellem Arbeitspreis. Die Abrechnung erfolgt über uns, Ihren Energieversorger. Was heißt das konkret?
► Entlastung für Kunden mit einem Stromverbrauch unter 30.000 kWh/Jahr
Der Referenzpreis beträgt 40 ct/kWh und deckt 80 % des prognostizierten Jahresverbrauches ab. Für die restlichen 20 % bzw. für den eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
► Entlastung für Kunden mit einem Stromverbrauch über 30.000 kWh/Jahr
Auch Kunden mit einem Standardlastprofil-Zähler und einem Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr profitieren von der Strompreisbremse. Der gedeckelte Strompreis gilt hier für 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs und liegt bei einem Preis von 13 ct/kWh zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen.
Verbrauch stets im Blick behalten – mit unserem Entlastungsrechner
Kostenmindernder Nutzen von Energiesparmaßnahmen
Trotz Entlastung ist es weiterhin wichtig, auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten. Denn Energiesparmaßnahmen haben einen kostenmindernden Nutzen. Hilfreiche und einfach umsetzbare Energiespartipps finden Sie unter www.goldgas.de/energiesparen und auf der Website des BMWK.
Ihre Fragen rund um die Strompreisbremse
Sie möchten mehr über die Gaspreisbremse wissen? Wir haben die Antworten auf Ihre häufigsten Fragen für Sie zusammengestellt.
Referenzpreis: Hier geht’s um den gedeckelten Preis. Für Gaskunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) liegt der Referenzpreis bspw. bei 12 ct/kWh (brutto).
Beim Entlastungskontingent handelt es sich um den Anteil am Verbrauch, für den der Gesetzgeber im Rahmen der Preisbremsen die Entlastung gewährt. Das sind 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Der Staat übernimmt für das o.g. Entlastungskontingent die Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis – den Entlastungsbetrag.
Wenn Sie von der Preisbremse profitieren, erhalten Sie von uns ein Schreiben mit Informationen zu Ihrem individuellen Abschlag.
Kunden mit SEPA-Mandat: Wenn Sie einen direkten Vertrag mit goldgas abgeschlossen und uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Wir passen die Beträge entsprechend an.
Selbstzahler: Sofern Sie die Abschlagszahlung für März noch nicht überwiesen haben, passen Sie den Betrag für März bzw. folgend ab April gemäß den Angaben im Informationsschreiben an.
Sie haben die Abschlagszahlung für März in alter Höhe bereits an uns überwiesen? Kein Problem, der Entlastungsbetrag wird im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
Nein, da sich die Entlastung auf Basis des Arbeitspreises und Ihres individuell für Sie prognostizierten Verbrauchs berechnet.
Nein, in diesem Fall sind Sie nicht von der Strompreisbremse betroffen, da Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt. Dennoch gilt Ihr vergleichsweise günstiger Preis nicht nur für 70 bzw. 80 %, sondern für Ihren gesamten Verbrauch.
Da wir mit gerundeten Preisen gerechnet haben und Ihr Preis gerundet exakt 40,00 bzw. 13,00 Cent entspricht, haben wir diesen als „unter der Preisbremse“ gewertet.
Die Entlastung wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs berechnet. Ihr tatsächlicher Verbrauch ist an der Stelle irrelevant, daher müssen Sie uns für die Umsetzung der Preisbremsen keinen Zählerstand mitteilen.
Die technische Anpassung von Abrechnungssystemen und -prozessen an die neuen Modalitäten ist sehr komplex und bedarf leider einer gewissen Vorlaufszeit.
Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr, d.h. bis Ende 2023 begrenzt. Die Bundesregierung kann die Maßnahme aber bei Bedarf ggf. um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängern.
Ihr regional zuständiger Netzbetreiber hat Ihren individuellen Jahresverbrauch prognostiziert.
Ihr Jahresverbrauch wurde wie vom Gesetzgeber vorgegeben auf Basis der Jahresverbrauchsprognose festgelegt, die Ihr zuständiger Netzbetreiber an uns übermittelt hat. Ihr tatsächlicher Verbrauch kann von diesem Wert in der Tat abweichen.
- Verbrauchen Sie im Jahr 2023 weniger als prognostiziert, erhalten Sie in der Regel trotzdem den vollen vorausberechneten Entlastungsbetrag.
- Für jede Kilowattstunde, die Sie über das Entlastungskontigent hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich festgelegten Arbeitspreis.
Die finale Abrechnung erfolgt über Ihre Jahresendrechnung bzw. über die Schlussrechnung bei Vertragsende.
Nein, der Gesetzgeber hat hier genaue Vorgaben zur Ermittlung der staatlichen Entlastung erarbeitet. Die Jahresverbrauchsprognose, die uns Ihr regionaler Netzbetreiber übermittelt hat, ist dabei ein verpflichtender Faktor in der Berechnung Ihres Entlastungsbeitrags.
Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags wird der Jahresverbrauch zugrunde gelegt, der für September 2022 prognostiziert wurde. Dieser ist laut Gesetz maßgeblich und daher für uns verbindlich.
Der Abschlag für März beinhaltet den Entlastungsbetrag für März sowie rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar. Demnach wird Ihr Abschlag um die entsprechende Summe reduziert.
Eine Erstattung ist gesetzlich nicht erlaubt, daher wird Ihr Abschlag mit einer „Null“ ausgewiesen. Den Ausgleich erhalten Sie über Ihre Jahresabrechnung.
Haben sich Ihre Lebensumstände geändert, lohnt es sich, den Abschlag zu überprüfen. Mithilfe unseres Online-Rechners finden Sie ganz einfach heraus, ob die Abschlagszahlung nach wie vor Ihren Bedürfnissen entspricht.
Mithilfe unseres Online-Rechners finden Sie ganz einfach heraus, ob die Abschlagszahlung nach wie die Kosten deckt.
Im Rahmen der Preisbremsenkommunikation ist es uns gesetzlich nicht gestattet, Ihren Abschlag nach oben anzupassen. Falls Ihr Abschlag nach oben angepasst werden muss, liegt dies vermutlich daran, dass Sie in den letzten Monaten eine Preiserhöhung erhalten haben. Bitte überprüfen Sie, ob der Abschlag Ihre tatsächlichen Kosten weiterhin deckt. Nutzen Sie dafür bspw. unseren Online-Abschlagsrechner oder alternativ den Rechner auf den Seiten des BMWK. Stellen Sie fest, dass die Abschlagshöhe angepasst werden soll, können Sie diese jederzeit in unserem Kundenportal oder alternativ über unseren Kundenservice ändern lassen.
Wenn sich Ihre Lebenssituation verändert hat oder im Falle, dass Sie eine Preisanpassung erhalten haben, kann es zu Abweichungen zwischen Ihrer aktuellen Abschlagshöhe und den tatsächlichen Kosten kommen. Deswegen lohnt es sich, den Abschlag bspw. mithilfe unseres Abschlagsrechners zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. So vermeiden Sie hohe Nachzahlungen in der Jahresabrechnung. Alternativ können Sie den Rechner auf der BDEW-Seite nutzen.
Den Differenzbetrag verrechnen wir mit der Jahresabrechnung. Sie müssen nichts weiter tun.
Als Kunde sind Sie dazu verpflichtet, uns den vom Vorversorger gewährten Entlastungsbetrag mitzuteilen. Als Nachweis kann bspw. eine Schlussrechnung oder ein anderes Dokument dienen. Liegt kein Dokument vor, dürfen wir Ihnen als Energieversorger laut Gesetz keine Entlastung weitergeben.
Für die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 ist der Lieferant zuständig, von dem Sie am Stichtag 01. März 2023 Energie beziehen. Wenn Sie zu dem Zeitpunkt noch goldgas-Kunde sind, bekommen Sie die Entlastung von uns.
Die Informationen zur Gaspreisbremse finden Sie unter www.goldgas.de/gasversorgung. Aktuelle Informationen finden Sie auch auf den Seiten des BMWK.