Gas: Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung
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Gaspreisbremse: Information nach § 4 Abs. 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG)
Die Gaspreisbremse startete im März 2023 und entlastet private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh). Auch Pflege-, Vorsorge-, Rehabilitations- oder Bildungseinrichtungen profitieren von der Gaspreisbremse. Die Entlastungsmaßnahme wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.
Wie funktioniert die Gaspreisbremse?
Die Gaspreisbremse funktioniert grundsätzlich wie folgt: Für einen prozentualen Anteil des prognostizierten Jahresverbrauches („Entlastungskontingent“) des Letztverbrauchers wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis („Preisdeckel“) angewandt. Der Staat übernimmt die Differenz zwischen Referenzpreis und aktuellem Arbeitspreis. Die Abrechnung erfolgt über uns, Ihren Energieversorger.
Bei Gas heißt das konkret: Für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der gedeckelte Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh. Für die restlichen 20 % bzw. für den eventuellen Mehrverbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag gilt gemäß § 5 Abs. 1 EWPBG rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Der ermittelte Entlastungsbetrag aus Januar und Februar reduziert Ihren Abschlagsbetrag für März.
Verbrauch stets im Blick behalten – mit unserem Entlastungsrechner
Kostenmindernder Nutzen von Energiesparmaßnahmen
Insgesamt bleibt es weiterhin wichtig, auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten. Selbst mit kleinen Energiesparmaßnahmen können Sie eine große Wirkung erreichen: Reduzieren Sie bspw. Ihre Raumtemperatur um lediglich 1 °C, lassen sich dadurch bis zu 6 % Energie einsparen. Weitere hilfreiche und einfach umsetzbare Energiespartipps finden Sie unter www.goldgas.de/energiesparen und auf der Website des BMWK.
Ihre Fragen rund um die Gaspreisbremse
Sie möchten mehr über die Gaspreisbremse wissen? Wir haben die Antworten auf Ihre häufigsten Fragen für Sie zusammengestellt.
Referenzpreis: Hier geht’s um den gedeckelten Preis. Für Gaskunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) liegt der Referenzpreis bspw. bei 12 ct/kWh (brutto).
Beim Entlastungskontingent handelt es sich um den Anteil am Verbrauch, für den der Gesetzgeber im Rahmen der Preisbremsen die Entlastung gewährt. Das sind 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Der Staat übernimmt für das o.g. Entlastungskontingent die Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis – den Entlastungsbetrag.
Wenn Sie von der Preisbremse profitieren, erhalten Sie von uns ein Schreiben mit Informationen zu Ihrem individuellen Abschlag.
Kunden mit SEPA-Mandat: Wenn Sie einen direkten Vertrag mit goldgas abgeschlossen und uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Wir passen die Beträge entsprechend an.
Selbstzahler: Sofern Sie die Abschlagszahlung für März noch nicht überwiesen haben, passen Sie den Betrag für März bzw. folgend ab April gemäß den Angaben im Informationsschreiben an.
Sie haben die Abschlagszahlung für März in alter Höhe bereits an uns überwiesen? Kein Problem, der Entlastungsbetrag wird im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
Nein, da sich die Entlastung auf Basis des Arbeitspreises und Ihres individuell für Sie prognostizierten Verbrauchs berechnet.
Nein, in diesem Fall sind Sie nicht von der Gaspreisbremse betroffen, da Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt. Dennoch gilt Ihr vergleichsweise günstiger Preis nicht nur für 80 %, sondern für Ihren gesamten Verbrauch.
Da wir mit gerundeten Preisen gerechnet haben und Ihr Preis gerundet exakt 12,00 Cent entspricht, haben wir diesen als „unter der Preisbremse“ gewertet.
Die Entlastung wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs berechnet. Ihr tatsächlicher Verbrauch ist an der Stelle irrelevant, daher müssen Sie uns für die Umsetzung der Preisbremsen keinen Zählerstand mitteilen.
Die technische Anpassung von Abrechnungssystemen und -prozessen an die neuen Modalitäten ist sehr komplex und bedarf leider einer gewissen Vorlaufszeit.
Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr, d.h. bis Ende 2023 begrenzt. Die Bundesregierung kann die Maßnahme aber bei Bedarf ggf. um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängern.
Ihr regional zuständiger Netzbetreiber hat Ihren individuellen Jahresverbrauch prognostiziert.
Ihr Jahresverbrauch wurde wie vom Gesetzgeber vorgegeben auf Basis der Jahresverbrauchsprognose festgelegt, die Ihr zuständiger Netzbetreiber an uns übermittelt hat. Ihr tatsächlicher Verbrauch kann von diesem Wert in der Tat abweichen.
- Verbrauchen Sie im Jahr 2023 weniger als prognostiziert, erhalten Sie in der Regel trotzdem den vollen vorausberechneten Entlastungsbetrag.
- Für jede Kilowattstunde, die Sie über das Entlastungskontigent hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich festgelegten Arbeitspreis.
Die finale Abrechnung erfolgt über Ihre Jahresendrechnung bzw. über die Schlussrechnung bei Vertragsende.
Nein, der Gesetzgeber hat hier genaue Vorgaben zur Ermittlung der staatlichen Entlastung erarbeitet. Die Jahresverbrauchsprognose, die uns Ihr regionaler Netzbetreiber übermittelt hat, ist dabei ein verpflichtender Faktor in der Berechnung Ihres Entlastungsbeitrags.
Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags wird der Jahresverbrauch zugrunde gelegt, der für September 2022 prognostiziert wurde. Dieser ist laut Gesetz maßgeblich und daher für uns verbindlich.
Der Abschlag für März beinhaltet den Entlastungsbetrag für März sowie rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar. Demnach wird Ihr Abschlag um die entsprechende Summe reduziert.
Eine Erstattung ist gesetzlich nicht erlaubt, daher wird Ihr Abschlag mit einer „Null“ ausgewiesen. Den Ausgleich erhalten Sie über Ihre Jahresabrechnung.
Haben sich Ihre Lebensumstände geändert, lohnt es sich, den Abschlag zu überprüfen. Mithilfe unseres Online-Rechners finden Sie ganz einfach heraus, ob die Abschlagszahlung nach wie vor Ihren Bedürfnissen entspricht.
Mithilfe unseres Online-Rechners finden Sie ganz einfach heraus, ob die Abschlagszahlung nach wie die Kosten deckt.
Im Rahmen der Preisbremsenkommunikation ist es uns gesetzlich nicht gestattet, Ihren Abschlag nach oben anzupassen. Falls Ihr Abschlag nach oben angepasst werden muss, liegt dies vermutlich daran, dass Sie in den letzten Monaten eine Preiserhöhung erhalten haben. Bitte überprüfen Sie, ob der Abschlag Ihre tatsächlichen Kosten weiterhin deckt. Nutzen Sie dafür bspw. unseren Online-Abschlagsrechner oder alternativ den Rechner auf den Seiten des BMWK. Stellen Sie fest, dass die Abschlagshöhe angepasst werden soll, können Sie diese jederzeit in unserem Kundenportal oder alternativ über unseren Kundenservice ändern lassen.
Wenn sich Ihre Lebenssituation verändert hat oder im Falle, dass Sie eine Preisanpassung erhalten haben, kann es zu Abweichungen zwischen Ihrer aktuellen Abschlagshöhe und den tatsächlichen Kosten kommen. Deswegen lohnt es sich, den Abschlag bspw. mithilfe unseres Abschlagsrechners zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. So vermeiden Sie hohe Nachzahlungen in der Jahresabrechnung. Alternativ können Sie den Rechner auf der BDEW-Seite nutzen.
Den Differenzbetrag verrechnen wir mit der Jahresabrechnung. Sie müssen nichts weiter tun.
Als Kunde sind Sie dazu verpflichtet, uns den vom Vorversorger gewährten Entlastungsbetrag mitzuteilen. Als Nachweis kann bspw. eine Schlussrechnung oder ein anderes Dokument dienen. Liegt kein Dokument vor, dürfen wir Ihnen als Energieversorger laut Gesetz keine Entlastung weitergeben.
Für die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 ist der Lieferant zuständig, von dem Sie am Stichtag 01. März 2023 Energie beziehen. Wenn Sie zu dem Zeitpunkt noch goldgas-Kunde sind, bekommen Sie die Entlastung von uns.
Nein, wenn Sie zum Stichtag 01. März 2023 kein Erdgas mehr beziehen, erhalten Sie leider keine Entlastung, auch nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
Die Informationen zur Strompreisbremse finden Sie unter www.goldgas.de/stromversorgung.
Dezember-Soforthilfe: Wegfall von Abschlagszahlungen/ Vorauszahlungen gem. EWSG
Um die Menschen (Letztverbraucher) in Deutschland angesichts der hohen Gaspreise zu entlasten, beschloss die Bundesregierung Ende letzten Jahres eine vorläufige Entlastungsmaßnahme – die sog. Dezember-Soforthilfe. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben mussten Gaskunden im Dezember 2022 keinen Abschlag oder Vorauszahlung leisten.
Wie der Name es bereits andeutet, war die Maßnahme aufgrund der kurzfristigen Umsetzung nur vorläufig. Nun sind wir als Ihr Gasversorger gefragt: In der kundenindividuellen Jahresendabrechnung, in welcher der Dezember 2022 enthalten ist, wird der gesetzlich vorgeschriebene Entlastungsbetrag final bestimmt. Diesen ermitteln wir auf Basis der folgenden Berechnung:
- Im September 2022 wurde ein kundenindividueller Jahresverbrauch prognostiziert.
- Von diesem Jahresverbrauch wird 1/12 genommen und mit dem zum Stichtag 01. Dezember 2022 gültigen, kundenindividuellen Arbeitspreis multipliziert.
- Was dann noch in der Berechnung fehlt, ist der jeweils gültige Grundpreis. Zu diesem Zweck wird 1/12 des individuellen Jahresgrundpreises hinzuaddiert.
- Das Ergebnis ist dann der Betrag, der im Rahmen der Jahresendabrechnung zur finalen Festlegung der Entlastung verrechnet wird.
Wichtig: Der finale Entlastungsbetrag in der Jahresendabrechnung muss nicht deckungsgleich mit der vorläufigen Entlastung im Dezember sein.
Zu einer Abweichung kommt es dann, wenn der tatsächliche Entlastungsanspruch, berechnet anhand der o.g. Formel, und die vorläufige Entlastung im Dezember sich unterscheiden. Ursache kann u.a. sein, dass der Abschlag/die Vorauszahlung im Verhältnis zum Entlastungsanspruch zu gering oder zu hoch war und Sie mithin im Dezember vorläufig zu wenig oder zu viel entlastet wurden. Somit kann sich eine Erstattung bzw. eine Nachzahlung ergeben, die in der nächsten Jahresendabrechnung berücksichtigt wird. Die vorläufige Leistung wird in der Rechnung gem. § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gesondert ausgewiesen.
Hinweis: Wir wissen, dass insbesondere in den Fällen, in denen die tatsächliche Entlastung geringer ausfällt als der nicht geleistete Dezember-Abschlag, durchaus Irritation bei unseren Kunden vorherrscht. Diese Art der Umsetzung ist uns laut EWSG so vorgegeben. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Ihnen dazu auch telefonisch keine anderen Auskünfte geben können.