Gebäudeenergiegesetz
Die Zukunft Ihrer Heizung – wie ist die Gesetzeslage?

Das Gebäudeenergiegesetz sorgt aktuell für viel Informationsbedarf. Eigentlich sollte es noch im Juli 2023 im Bundestag beschlossen werden – doch aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Verabschiedung nach der parlamentarischen Sommerpause verschoben. Damit bekommt der Bundestag mehr Beratungszeit. Die spätere Verabschiedung sollte das geplante Inkrafttreten zum 01. Januar 2024 aber nicht gefährden.
Das bedeutet erst einmal noch längere Unsicherheit. Doch die bisher bekannten Details sind für goldgas-Kunden tendenziell gute Nachrichten: So haben die Besitzer von Gasheizungen nach aktuellem Stand eine klare Perspektive.
Wir werden Sie an dieser Stelle kontinuierlich mit den aktuellen Informationen zum Gebäudeenergiegesetz versorgen. Lesen Sie hier, was aktuell bekannt ist. (Stand: 20. Juli 2023)
1. Welches Heizungsarten sind künftig erlaubt?
Ziel ist es, dass in Deutschland nur noch Heizungssysteme neu eingebaut werden, die überwiegend mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der genaue Prozentsatz ist noch in der Diskussion. Dazu können laut aktuellem Stand unter anderem Wärmepumpen, Fernwärme, Holzpelletheizungen sowie hybride Heizungssysteme gehören.
2. Ich habe noch eine funktionierende Gasheizung. Wie geht es für mich weiter?
Auf Basis der bisherigen Ergebnisse können Sie sich erst einmal entspannen. Solange Ihre Heizung läuft und sie nicht älter als 30 Jahre ist, so der aktuelle Entwurf (Stand 05.07.2023), könnten Sie diese uneingeschränkt nutzen. Und goldgas beliefert Sie weiterhin zuverlässig mit klimafreundlichem Erdgas.
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zum Großteil mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Bei Bestandsgebäuden würde dies erst vollzogen, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Haushalte sollen durch eine Bundesförderung bei anstehenden Investitionen unterstützt werden. Für den Heizungsaustausch bei vermieteten Gebäuden ist eine Modernisierungsumlage für die Inanspruchnahme der Umrüstung vorgesehen.
3. Was passiert, wenn meine Gasheizung kaputt ist?
Wenn Ihre aktuelle Heizung kaputt geht, sollen Sie diese weiterhin reparieren dürfen. Nur wenn sie irreparabel beschädigt wäre, käme das Gebäudeenergiegesetz ins Spiel. Dann würde gelten: Solange Ihre Kommune keine Wärmeplanung vorlegen würde, hätten Sie die freie Wahl. Sie könnten also auch eine neue wasserstofffähige Gasheizung einbauen. Und falls laut Wärmeplanung absehbar wäre, dass Sie künftig an das Fernwärmenetz angeschlossen würden, hätten Sie bis dahin Aufschub. Erst wenn klargestellt wäre, dass dies nicht geplant ist, müssten Sie Ihre kaputte Heizung gegen eine Anlage austauschen, wie sie das Gebäudeenergiegesetz vorsieht.
Was allerdings schon länger gilt: Ist die Öl- oder Gasheizung älter als 30 Jahre, muss sie ausgetauscht werden, sofern der Heizkessel nicht bereits mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ausgestattet ist. Und das unabhängig davon, ob sie kaputt ist oder nicht. Hier gibt es Ausnahmen für besonders kleine oder große Heizanlagen. Allerdings hätten Sie dabei laut aktuellem Gesetzesstand immer noch eine große Auswahl an Heizungen als Ersatz (siehe Punkt 6).
4. Welche Fördermaßnahmen sind aktuell vorgesehen?
Um die Wärmewende möglichst sozialverträglich zu gestalten, sind zahlreiche Unterstützungsangebote vorgesehen. Einerseits soll es laut dem aktuellen Entwurf eine einkommensunabhängige Förderung für alle Haushalte geben. Dazu könnte eine soziale Komponente kommen – eine zusätzliche Unterstützung für Eigenheim-Besitzer mit geringerem Jahreseinkommen. Davon könnten beispielsweise Rentnerinnen und Rentner profitieren.
Zusätzlich ist in der aktuellen Gesetzesvorlage ein „Geschwindigkeitsbonus“ vorgesehen. Wer seine Heizung austauschen würde, bevor eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sollte eine zusätzliche Förderung erhalten. Ein großer Vorteil wäre dabei laut aktuellem Entwurf für die Bürgerinnen und Bürger: Die Boni sollen miteinander kombinierbar sein.
5. Wie schnell käme die kommunale Wärmeplanung laut dem aktuellen GEG-Entwurf?
In der kommunalen Wärmeplanung sollen die Städte und Gemeinden erklären, wie sie ihre Heizinfrastruktur klimaneutral machen wollen. Ein wichtiger Punkt hierbei ist der Ausbau der Fernwärme. Die Kommunen sollen in der aktuellen Entwurfsfassung bis 2028 Zeit haben, ihre Wärmeplanung vorzulegen, Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern bis Ende 2026. Das beträfe in Deutschland insgesamt 80 Städte. Läge bis dahin kein entsprechendes Konzept vor, müssten die Bürger die Vorgaben des Gesetzes einhalten.
6. Woher weiß ich, ob meine Kommune eine Wärmeplanung hat?
Hier sind die Heizungsbauer und Hersteller verantwortlich: Sie wären laut aktuellem Entwurf dafür verantwortlich, beim Verkauf einer Heizung an Endkunden eine Kaufberatung zu leisten, bei der sie auf die kommunale Wärmeplanung hinweisen. Ansonsten könnten Endkunden auch direkt bei ihrer Stadt oder Gemeinde nachfragen.
7. Wo kann ich jetzt noch eine Gasheizung einbauen?
Wenn Sie in einem bestehenden Wohngebiet wohnen oder neu bauen würden und die kommunale Wärmeplanung an diesem Ort nicht abgeschlossen wäre, könnten Sie laut aktuellem Entwurf (wasserstofffähige) Gasheizungen installieren.
Und die Gasheizung könnte auch in Zukunft eine wichtige Rolle in der Wärmeversorgung spielen. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Kommunen in ihrer Planung die vorhandenen Gasnetze klimaneutral weiternutzen dürfen. Das würde bedeuten, dass diese dann mit Biogas, synthetischem Erdgas oder Wasserstoff befüllt werden könnten. Sollte an Ihrem Wohnort ein solches klimaneutrales Gasnetz geplant sein, stünde dem Einbau ebenfalls nichts im Weg. Dann könnten Sie sich auch weiterhin zuverlässig von goldgas versorgen lassen.